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§ 17 FachV-GesD (Bayern) — Inkrafttreten

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer am Lehrgang nach den bisher geltenden Vorschriften regelmäßig teilgenommen hat, an der Prüfungsablegung aber aus objektiven Gründen gehindert war. § 16 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.