Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 22 Durchführung des Zulassungsverfahrens, Prüfungsgespräch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/22#abs-1 (1) Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/22#abs-2 (2) Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch dauert je Prüfling 30 Minuten. Drei Prüflinge sollen jeweils gemeinsam geprüft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/22#abs-3 (3) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich insbesondere auf
1. staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,
2. einschlägiges technisch-naturwissenschaftliches Grundwissen,
3. das Fachgebiet des Prüflings.