Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 21 Verfahren zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/21#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/21#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, denen in der aktuellen periodischen Beurteilung die Eignung zur Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen. Eine Teilnahme ist höchstens dreimal möglich.