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FachV-GA

§ 21 Verfahren zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/21#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/21#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte, denen in der aktuellen periodischen Beurteilung die Eignung zur Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen. Eine Teilnahme ist höchstens dreimal möglich.

§ 20 § 22