(1) Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.
(2) Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch dauert je Prüfling 30 Minuten. Drei Prüflinge sollen jeweils gemeinsam geprüft werden.
(3) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich insbesondere auf
1. staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,
2. einschlägiges technisch-naturwissenschaftliches Grundwissen,
3. das Fachgebiet des Prüflings.