Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 11 Leistungsnachweise
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/11#abs-1 (1) Bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 unterrichten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Ausbildungsleitung durch einen Dezernatsleitfaden, ob die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vermittelt und das Ausbildungsziel erreicht wurden. Die Dezernatsleitfäden sind den Auszubildenden binnen sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu eröffnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/11#abs-2 (2) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres erstellt die Ausbildungsleitung einen Jahresnachweis. Darin ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde und ob zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel bei mindestens gleichbleibender Leistung erreicht werden wird. Der Jahresnachweis ist der Leitung des Gewerbeaufsichtsamts sowie dem Staatsministerium vorzulegen. Er ist der oder dem Auszubildenden zu eröffnen.