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# § 11 FachV-GA (Bayern) — Leistungsnachweise

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 unterrichten die Ausbilderinnen und Ausbilder die Ausbildungsleitung durch einen Dezernatsleitfaden, ob die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vermittelt und das Ausbildungsziel erreicht wurden. Die Dezernatsleitfäden sind den Auszubildenden binnen sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zu eröffnen.

(2) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres erstellt die Ausbildungsleitung einen Jahresnachweis. Darin ist festzustellen, ob das Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde und ob zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel bei mindestens gleichbleibender Leistung erreicht werden wird. Der Jahresnachweis ist der Leitung des Gewerbeaufsichtsamts sowie dem Staatsministerium vorzulegen. Er ist der oder dem Auszubildenden zu eröffnen.

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Zitiervorschlag: § 11 FachV-GA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/11

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