Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 12 Zulassung
Stand: 25.08.2026
Auszubildende, die zum Ende des ersten Ausbildungsjahres das Ausbildungsziel erreicht haben, sind zur Prüfung zugelassen.