Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 10 Beschäftigungsnachweis
Stand: 25.08.2026
Die Auszubildenden haben für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen.