Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 3 Prüfungsorgane

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/3#abs-1 (1) Die Prüfungen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/3#abs-2 (2) Prüfungsorgane sind

1. der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst (Prüfungsausschuss),

2. der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

3. die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen,

4. die örtlichen Prüfungskommissionen und

5. die Prüfer und Prüferinnen.

§ 2 § 4