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§ 3 FachV-Fw (Bayern) — Prüfungsorgane

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) durchgeführt.

(2) Prüfungsorgane sind

1. der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst (Prüfungsausschuss),

2. der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

3. die örtlichen Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen,

4. die örtlichen Prüfungskommissionen und

5. die Prüfer und Prüferinnen.