Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Prüfungsordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die obersten Dienstbehörden können die in dieser Verordnung festgelegten schriftlichen Prüfungsabschnitte nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsordnung und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch in digitaler Form durchführen.

§ 1 § 3