Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 4 Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/4#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden und elf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/4#abs-2 (2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Stellvertreter müssen Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/4#abs-3 (3) Zu weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses und ihren Stellvertretern sind Beamte und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
1. aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums,
2. der Gemeinden mit Berufsfeuerwehren,
3. der Gemeinden mit Ständigen Wachen Freiwilliger Feuerwehren
zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/4#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet
1. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder der Hauptbeschäftigung,
2. mit einem Dienstherrnwechsel oder einem Wechsel des Arbeitgebers,
3. mit der Abberufung durch das Staatsministerium aus wichtigem Grund.
Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/4#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Sind der oder die Vorsitzende und sein Vertreter verhindert, führt ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Mitglied den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/4#abs-6 (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zu seinen Sitzungen beratend zuziehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/4#abs-7 (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.