Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 26 Verbandsführermodul

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/26#abs-1 (1) Das Verbandsführermodul besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsabschnitt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/26#abs-2 (2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst zwei Aufgaben aus den Themenbereichen vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Einsatzlehre und Einsatztechnik sowie Einsatz-, Haushalts- und Verwaltungsrecht; die Arbeitszeit beträgt jeweils 120 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/26#abs-3 (3) Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Verbandsführer nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/26#abs-4 (4) Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus einer Planübung als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin von bis zu zwei Löschzügen im Rettungs- und Löscheinsatz oder als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin im Rettungs- und Hilfeleistungseinsatz. Die praktischen Übungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/26#abs-5 (5) § 21 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 25 § 27