Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 27 Gesamtprüfungsergebnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/27#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung hat bestanden, wer beide Prüfungsmodule erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/27#abs-2 (2) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Bewertung des Zugführermoduls und der zweifachen Bewertung des Verbandsführermoduls, geteilt durch drei.

§ 26 § 28