Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 25 Zugführermodul

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/25#abs-1 (1) Das Zugführermodul besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/25#abs-2 (2) In dem praktischen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen nachzuweisen, dass sie eine taktische Einheit bis zur Stärke eines erweiterten Zugs führen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/25#abs-3 (3) Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Zugführer nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/25#abs-4 (4) Die Bewertung für das Zugführermodul ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten des praktischen und des mündlichen Prüfungsabschnitts. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. Das Zugführermodul hat nicht bestanden, wer in einem der Prüfungsabschnitte eine schlechtere Bewertung als „ausreichend“ erhält.

§ 24 § 26