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# § 26 FachV-Fw (Bayern) — Verbandsführermodul

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verbandsführermodul besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsabschnitt.

(2) Der schriftliche Prüfungsabschnitt umfasst zwei Aufgaben aus den Themenbereichen vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Einsatzlehre und Einsatztechnik sowie Einsatz-, Haushalts- und Verwaltungsrecht; die Arbeitszeit beträgt jeweils 120 Minuten.

(3) Im mündlichen Prüfungsabschnitt haben die Anwärter und Anwärterinnen ihre theoretischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Verbandsführer nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten; die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt.

(4) Der praktische Prüfungsabschnitt besteht aus einer Planübung als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin von bis zu zwei Löschzügen im Rettungs- und Löscheinsatz oder als Einsatzleiter oder Einsatzleiterin im Rettungs- und Hilfeleistungseinsatz. Die praktischen Übungen können durch fachtechnische Fragen ergänzt werden.

(5) § 21 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 26 FachV-Fw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/26

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