Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 13 Besondere Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/13#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12

1. mindestens den erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand hat,

2. eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, die für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlich ist, und

3. die Einstellungsprüfung (§ 17) bestanden hat.

In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann auch eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 die zweijährige Ausbildung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im feuerwehrtechnischen Dienst im Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ oder im Schwerpunkt „Leitstellen“ absolviert und die Abschlussprüfung nach § 48 erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/13#abs-2 (2) In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12

1. einen Diplom- oder Bachelorstudiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat,

2. bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ein Jahr in feuerwehrbezogenen Aufgaben bei dem Dienstherrn tätig war und

3. die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§ 21) erfolgreich abgeschlossen hat.

Im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst soll der Nachweis der Gruppenführerqualifikation vorliegen. Auf die Zeit nach Satz 1 Nr. 2 können

1. bis zu einer Dauer von sechs Monaten eine berufliche Tätigkeit, die nach dem Abschluss im Sinn von Satz 1 Nr. 1 ausgeübt wurde und dem Ziel der Ausbildung dient oder

2. bis zu einer Dauer von neun Monaten bereits absolvierte Ausbildungszeiten für den Grundausbildungslehrgang und Gruppenführerlehrgang

angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/13#abs-3 (3) In den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 einen für den feuerwehrtechnischen Dienst förderlichen Diplom-, Magister- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 12 § 14