Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 17 Einstellungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/17#abs-1 (1) Die Einstellungsprüfung besteht aus einem sportlichen, einem praktischen und einem schriftlichen Prüfungsabschnitt. Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aus den praktischen und schriftlichen Prüfungsabschnitten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/17#abs-2 (2) Im sportlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderliche körperliche Gewandtheit besitzen, höhentauglich sind sowie schwimmen und tauchen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/17#abs-3 (3) Im praktischen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen praktischen Fähigkeiten besitzen; Bewerber und Bewerberinnen für eine Tätigkeit als Lehrpersonal an den Landesfeuerwehrschulen haben dabei auch ihre pädagogisch-didaktischen Fähigkeiten nachzuweisen. Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt höchstens 60 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/17#abs-4 (4) Im schriftlichen Prüfungsabschnitt haben die Bewerber und Bewerberinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen sprachlichen und mathematischen Fähigkeiten sowie praktisches, logisches und technisches Verständnis besitzen und über eine grundlegende Allgemeinbildung verfügen. Die Arbeitsdauer beträgt 120 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/17#abs-5 (5) Die Einstellungsprüfung hat nicht bestanden, wer

1. eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ erhält,

2. bei einer Übung oder Aufgabe des praktischen oder des schriftlichen Prüfungsabschnitts die Note „ungenügend“ oder mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erhält oder

3. im sportlichen Prüfungsabschnitt in einer Übung die Mindestanforderungen nicht erfüllt.

Die Einstellungsprüfung im Ganzen kann mehrfach wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/17#abs-6 (6) Eine bereits zuvor für eine feuerwehrdienliche Ausbildung erfolgreich absolvierte Einstellungsprüfung, die den Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht, kann durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden.

§ 16 § 18