Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 48 Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Am Ende der Ausbildung haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung abzulegen. Näheres regelt die Schul- und Prüfungsordnung.