Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 14 Durchführung der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/14#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. Einzelne Ausbildungsabschnitte können bei anderen Dienstherren erfolgen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Qualifikation der Beamten und Beamtinnen der Werkfeuerwehr Garching auf die Technische Universität München übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/14#abs-2 (2) Von jeder Ausbildungsbehörde werden ein Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin sowie Ausbilder und Ausbilderinnen bestellt. Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen sollen Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; bei der Ausbildung zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene müssen Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, die für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen lenken und überwachen die Ausbildung und erstellen für die Dauer der Ausbildungszeit einen individuellen Ausbildungsplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/14#abs-3 (3) Lehrgänge werden bei einer Berufsfeuerwehr, einer Ständigen Wache Freiwilliger Feuerwehren, einer Feuerwehrschule oder einer sonstigen geeigneten Bildungseinrichtung durchgeführt.