Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst
FachV-Forst§ 29 Gastweise Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst sowie der vorgesehenen Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/29#abs-1 (1) Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten können nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Staatsministerium gastweise ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis an dem Vorbereitungsdienst sowie den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 bis 4 erfüllen. Die §§ 5 bis 28 gelten sinngemäß, ausgenommen § 7 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/29#abs-2 (2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegte Prüfung gilt für die Beschäftigten nach Abs. 1 nicht als Qualifikationsprüfung. Die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigt den Abschluss einer vergleichbaren forstlichen Ausbildung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und berechtigt zum Tragen der Berufsbezeichnung nach § 28. Die Prüfungsergebnisse dieser Beschäftigten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 24 unberücksichtigt. Es wird eine gesonderte Platzzifferermittlung durchgeführt.