Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst
FachV-Forst§ 25 Zeugnisausstellung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/25#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt das Zeugnis über die Forstinspektorenprüfung oder über die Große Forstliche Staatsprüfung. Das Zeugnis weist die Durchschnittspunktzahl nach dem Zahlenwert und die Gesamtprüfungsnote, die Einzelpunktzahlen, die erreichte Platzziffer sowie die Anzahl der Prüfungsteilnehmer aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/25#abs-2 (2) Wer die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erhalten hat, kann auf schriftlichen Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Durchschnittspunktzahl, Einzelpunktzahlen und Platzziffer erhalten. Das zuerst ausgestellte Zeugnis ist mit dem Antrag an das Prüfungsamt zurückzugeben.