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# § 29 FachV-Forst (Bayern) — Gastweise Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst sowie der vorgesehenen Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten können nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Staatsministerium gastweise ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis an dem Vorbereitungsdienst sowie den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 bis 4 erfüllen. Die §§ 5 bis 28 gelten sinngemäß, ausgenommen § 7 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 1 Satz 2.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegte Prüfung gilt für die Beschäftigten nach Abs. 1 nicht als Qualifikationsprüfung. Die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigt den Abschluss einer vergleichbaren forstlichen Ausbildung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und berechtigt zum Tragen der Berufsbezeichnung nach § 28. Die Prüfungsergebnisse dieser Beschäftigten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 24 unberücksichtigt. Es wird eine gesonderte Platzzifferermittlung durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 29 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/29

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