Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst
FachV-Forst§ 24 Festsetzung der Platzziffer
Stand: 25.08.2026
Bei der Festsetzung der Platzziffer erhält bei gleicher Durchschnittspunktzahl der Prüfling die bessere Platzziffer, der das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung erzielt hat. Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung entscheidet die bessere Gesamtpunktzahl in der mündlichen Waldprüfung. Sind auch hier die Ergebnisse gleich, erhalten die Prüflinge die gleiche Platzziffer.