Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst

FachV-Forst

§ 28 Berufsbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer die Forstinspektorenprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstingenieurin“ oder „Staatlich geprüfter Forstingenieur“ zu führen. Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstassessorin“ oder „Staatlich geprüfter Forstassessor“ zu führen.

§ 27 § 29