Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst FachV-Forst § 27 Wiederholung der Prüfung Stand: 25.08.2026 Bayern Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung nach den §§ 36 und 37 APO ist beim Prüfungsamt einzureichen.