Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 36 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/36#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung der Prüfung Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlußfristen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/36#abs-2 (2) Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) einzureichen. Die Einzelprüfungsbestimmungen können Fristen für die Antragstellung festsetzen.