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§ 27 FachV-Forst (Bayern) — Wiederholung der Prüfung

Fachverordnung Forst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung nach den §§ 36 und 37 APO ist beim Prüfungsamt einzureichen.