Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst
FachV-Forst§ 10 Qualifikationsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/10#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf haben an der gegen Ende der Ausbildung stattfindenden Qualifikationsprüfung teilzunehmen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/10#abs-2 (2) Die Einzelheiten über die Prüfungszulassung, insbesondere über die Zulassung nicht im Vorbereitungsdienst stehender Prüfungswiederholerinnen und -wiederholer (§ 27), regelt das Staatsministerium.