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FachV-Forst

§ 9 Entlassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/9#abs-1 (1) Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Entlassung verfügt das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/9#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn die Qualifikationsprüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist. Bei Vorliegen besonderer Härten kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Staatsministerium.

§ 8 § 10