Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Forst
FachV-Forst§ 11 Zweck der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Prüflinge haben nachzuweisen, dass sie ihre während des Studiums und des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen in der Praxis anwenden, für eine konkrete Problemstellung adäquate Lösungen systematisch erarbeiten und diese schriftlich und mündlich zutreffend darstellen können. Führungs-, Methoden-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz sollen bei allen Prüfungsbestandteilen möglichst umfassend einbezogen und bei der Bewertung angemessen berücksichtigt werden.