Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 17 Evaluierung und wissenschaftliche Forschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/17?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/17?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller dürfen
übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss der Evaluierung und der wissenschaftlichen Forschung zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/17?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Daten dürfen durch die aufgrund der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Stelle sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/17?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Evaluierung sowie der weiteren wissenschaftlichen Forschung dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2020 in Kraft
§ 17 aufgehoben durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.