Gesetze / Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung

FZulBV

§ 5 Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/5?asof=2022-06-23#abs-1 (1) Die Bescheinigung wird von der Bescheinigungsstelle für alle in einem Antrag nach § 3 aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausgestellt, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/5?asof=2022-06-23#abs-2 (2) Die Bescheinigung hat jeweils getrennt für jedes Vorhaben die Feststellung und die Begründung zu enthalten, dass es sich um ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/5?asof=2022-06-23#abs-3 (3) Die Bescheinigung soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen dem Antragsteller bekanntgegeben und dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. Das nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebene Muster der Bescheinigung wird vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erstellt und im Bundessteuerblatt bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/5?asof=2022-06-23#abs-4 (4) Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes nicht erfüllen, ist der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung abzulehnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/5?asof=2022-06-23#abs-5 (5) Gegen die Bescheinigung und die Ablehnung einer Bescheinigung ist der Widerspruch zulässig.

§ 4 § 6