Gesetze / Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung

FZulBV

§ 4 Antragsprüfung

Stand: 23.06.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/4#abs-1 (1) Die Bescheinigungsstelle prüft auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/4#abs-2 (2) Die Prüfung eines Antrags erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller im Antrag nach § 3 gemachten Angaben. Die Bescheinigungsstelle kann im Rahmen der Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei Bedarf Vorortprüfungen durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/4#abs-3 (3) Soweit die Bescheinigungsstelle es in Ausnahmefällen für erforderlich hält, kann sie für die inhaltliche Prüfung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 des Forschungszulagengesetzes externe Gutachterinnen und Gutachter hinzuziehen, wenn der Antragsteller der Hinzuziehung nicht bei der Antragstellung widersprochen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/4#abs-4 (4) Den externen Gutachterinnen und Gutachtern sind in Fällen des Absatzes 3 die Antragsunterlagen durch die zuständige Bescheinigungsstelle zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Gutachterinnen und Gutachter sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. Vorhandene oder potentielle Interessenkonflikte schließen eine Verpflichtung als Gutachterin oder Gutachter aus.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/4#abs-5 (5) Die Kosten der externen Gutachten trägt die Bescheinigungsstelle.

§ 3 § 5