Gesetze / Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
FZulBV§ 3 Antragsverfahren
Stand: 20.04.2024
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/3#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/3#abs-2 (2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor, während oder nach der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt werden. Wird die Bescheinigung vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt, so kann sie für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie für längstens drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/3#abs-3 (3) Der Antrag muss enthalten: