Gesetze / Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
FZulBV§ 3 Antragsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/3?asof=2022-06-23#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/3?asof=2022-06-23#abs-2 (2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulBV/3?asof=2022-06-23#abs-3 (3) Der Antrag muss enthalten: