Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 57 Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-1 (1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-2 (2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-3 (3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-4 (4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-5 (5) Bei Ausgabe eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-6 (6) Bei Ausgabe eines roten Versicherungskennzeichens oder einer roten Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-7 (7) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-8 (8) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-9 (9) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 8 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-10 (10) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
zu erheben und zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I oder Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben und zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/57?asof=2023-09-01#abs-11 (11) Hinweise auf erhebliche Schäden an einem Fahrzeug sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern, auch wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird.
Änderungsverlauf
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19.12.2025 Ausfertigung
§ 57 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 382 9233 Ordnung des Straßenverkehrs)
BGBl. 2025 I Nr. 382
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.