Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV

§ 27 Internetbasierte Erstzulassung

Stand: 01.09.2023

VerkehrsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/27#abs-1 (1) Die Erstzulassung eines Fahrzeuges kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/27#abs-2 (2) Nicht erforderlich sind

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
2.
die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 1 und
3.
die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 26 Absatz 2 Nummer 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/27#abs-3 (3) Bei der Antragstellung ist zusätzlich zu den Angaben nach § 26 die Nummer des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II in das Portal einzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/27#abs-4 (4) § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Nummer ersetzt.
2.
Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen ersetzt.
§ 26 § 28