Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 28 Internetbasierte Tageszulassung
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 3
- LG Stuttgart, 28.06.2019 – 3 O 358/18
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.03.2010 – 3 K 1150/09.NWZitiert von 1
- OLG Köln, 02.02.2010 – 9 U 133/09
3 Entscheidungen zu § 28 FZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert nach dem Verfahren der §§ 26 Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt werden. Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und statt der Zulassungsbescheinigung Teil I einen gut lesbaren Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung über die vorläufige Zulassung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.