Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 13 Zulassungsbescheinigung Teil I
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2013 – 10 K 985/12
- VG Oldenburg (Oldenburg), 12.11.2008 – 7 B 2836/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 11.02.2016 – 6 K 5412/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2014 – 10 S 299/14
- VG Saarland Saarlouis, 18.06.2009 – 10 K 152/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 17.09.2020 – 11 A 2961/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.06.2025 – 14 K 120/24
- VG Wiesbaden, 25.03.2025 – 7 K 141/24.WI
- VG Köln, 27.05.2024 – 22 K 1308/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/13#abs-1 (1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen:
Die sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/13#abs-2 (2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich neben der Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Das Verzeichnis muss Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/13#abs-3 (3) Damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfertigen kann, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der Zulassungsbehörde folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Typdaten des Fahrzeuges nach Satz 1 Nummer 2 zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/13#abs-4 (4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 7 ausgefertigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/13#abs-5 (5) In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zu vermerken
sofern der zuständigen Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Das Datum der Anerkennung nach Nummer 1 oder der Einstufung nach Nummer 2 ist ebenfalls in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. Die zuständige Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/13#abs-6 (6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Es genügt auch, wenn im Fall des Absatzes 2 das Anhängerverzeichnis nach Absatz 2, sofern beantragt, vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/13#abs-7 (7) Wird nach Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt und wird die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, so hat der Halter oder Eigentümer diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben.
4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 7 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).