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# § 15j FZV 2011 — Internetbasierte Erstzulassung

Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 02.10.2019 bis 01.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulassung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen.

(2) Nicht erforderlich sind

- 1. der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,

- 2. die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 1 und

- 3. die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5.

(3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:

- 1. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

- 2. Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt.

(4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf Grund technischer Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 15j FZV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15j

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