Gesetze / Funktionsverlagerungsverordnung

FVerlV

§ 5 Kapitalisierungszeitraum

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 26.10.2022

Bund

Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum nachgewiesen, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.

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