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§ 5 FVerlV 2022 — Kapitalisierungszeitraum

Funktionsverlagerungsverordnung

Stand: 26.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum nachgewiesen, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.