Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 21.10.1971 – 2 BvL 6/69, 2 BvL 15/70, 2 BvL 20/70, 2 BvL 21/70, 2 BvL 46/71Verwaltung der Beförderungsteuer (Finanzämter)Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/6#abs-1 (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/6#abs-2 (2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/6#abs-3 (3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9a Satz 3 entsprechend.