Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

FUKV

§ 4 Übergangsvorschriften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/4#abs-1 (1) Mit der Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

wird der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg beauftragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/4#abs-2 (2) Bis zur satzungsmäßigen Festlegung beträgt

die vorläufige Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung

der Kasse zehn Personen, die zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Versicherte

vertreten.

§ 3 § 5