Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
FUKV§ 3 Aufbringung der Mittel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/3#abs-1 (1) Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse
Brandenburg werden durch jährliche Beiträge (Umlagen) der Mitglieder
aufgebracht (§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; §§ 723,
770 der Reichsversicherungsordnung). Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FUKV/3#abs-2 (2) Soweit der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg
die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg führt, sind die
hieraus entstehenden Kosten und Auslagen von der Feuerwehr-Unfallkasse zu
tragen. Die Erstattung erfolgt nach einem vom Ministerium für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen festzulegenden Schlüssel.