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§ 4 FUKV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

wird der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg beauftragt.

(2) Bis zur satzungsmäßigen Festlegung beträgt

die vorläufige Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung

der Kasse zehn Personen, die zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Versicherte

vertreten.