§ 3 FUKV (Brandenburg) — Aufbringung der Mittel

Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mittel für die Aufgaben der Feuerwehr-Unfallkasse

Brandenburg werden durch jährliche Beiträge (Umlagen) der Mitglieder

aufgebracht (§ 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; §§ 723,

770 der Reichsversicherungsordnung). Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Soweit der Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg

die Geschäfte der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg führt, sind die

hieraus entstehenden Kosten und Auslagen von der Feuerwehr-Unfallkasse zu

tragen. Die Erstattung erfolgt nach einem vom Ministerium für Arbeit,

Soziales, Gesundheit und Frauen festzulegenden Schlüssel.