Gesetze / Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz

FStrBAG

§ 1 Errichtung

Stand: 30.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/1#abs-1 (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr seine Tätigkeit aufnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/1#abs-2 (2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/1#abs-3 (3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.

§ 2