Gesetze / Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz
FStrBAG§ 1 Errichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Tätigkeit aufnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrBAG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.